Anrechnungspflicht gem. § 74c HGB
Der Arbeitnehmer muss sich gem. § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als 10 % übersteigen würde.
Abdingbarkeit von § 74c HGB
Die Anrechnungspflicht ist abdingbar und entfällt, wenn ein entsprechender Wille der Parteien bei Abschluss der Wettbewerbsvereinbarung erkennbar war.1) Vgl. BAG, Urt. v. 12.01.1978 - 3 AZR 57/76, NJW 1978, 2215; siehe auch LAG Hamm, Urt. v. 10.01.2002 - 16 Sa 1217/01, juris. Das ist etwa anzunehmen, wenn die gesamte Karenzentschädigung in einem Einmalbetrag beim Ausscheiden des Arbeitnehmers ausgezahlt wird.2) LAG Hamm, Urt. v. 19.02.1992 - 15 Sa 1728/91, BB 1992, 1856; a.A. LG Freiburg, Urt. v. 23.01.1998 - 12 O 142/97, AE 1998, Nr. 286, 98. Hingegen ist eine Verschärfung zu Lasten des Arbeitnehmers unzulässig.
Anrechenbar nach § 74c HGB | Nichtanrechenbare Leistungen |
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Jeder anderweitige Erwerb, gleich ob aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit | Beamtenbezüge3)Vgl. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.11.1970 - 4 Sa 85/69, BB 1971, 396. |
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