Autor: Schneider |
Der Arbeitsvertrag wird nach dem das gesamte Privatrecht durchziehenden Prinzip der Vertragsfreiheit begründet. Danach ist beiden Arbeitsvertragsparteien das Recht zum Abschluss des Vertrags als solchem (Abschlussfreiheit) und zur Auswahl des Vertragspartners (Auswahlfreiheit) gewährleistet. Für den Arbeitnehmer ist dies in der grundgesetzlich garantierten Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 GG) ausdrücklich niedergelegt. Ausnahmen können nur in Spannungs- und Verteidigungsfällen nach Maßgabe des Art. 12a GG sowie des
Diese Freiheit hat zur Folge, dass es auf die Motive für den Abschluss oder den Nichtabschluss eines Arbeitsvertrags nicht ankommt, sofern die Motive nicht eine Diskriminierung i.S.d. AGG darstellen. Der Arbeitgeber kann deshalb die Einstellung auch von selbst gesetzten Voraussetzungen, z.B. einer Einstellungsuntersuchung, abhängig machen und den Vertragsschluss verweigern, wenn diese vom Bewerber nicht erfüllt werden.
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