Autor: Sadtler |
Die Kündigungsgründe müssen die ordentliche Kündigung "bedingen" (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG), was nur dann der Fall ist, wenn die Kündigung verhältnismäßig ist.81) Das gilt für jede Kündigung, unabhängig davon, ob sie auf betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe gestützt ist.82)
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