Dauer der Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit (§ 20 Satz 1 BBiG). Die Probezeitvereinbarung als solche unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht (§§ 307 ff. BGB), weil sie zwingendes Recht ist.1) BAG, Urt. v. 12.02.2015 - 6 AZR 831/13, NZA 2015, 737, Rdnr. 18 ff. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 Satz 2 BBiG). In dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen ist die Dauer der Probezeit frei vereinbar. Die Dauer der Probezeit müssen die Vertragsparteien vereinbaren und ist in die Vertragsniederschrift aufzunehmen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG). Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist schriftlich von beiden Seiten gekündigt werden (siehe Teil 8/9.5.1.4). Bei der Stufenausbildung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBiG) kann nur eine einmalige Probezeit wirksam vereinbart werden. Unzulässig ist es, für jede Stufe jeweils eine neue Probezeit zu vereinbaren.2)So schon zum alten Recht BAG, Urt. v. 27.11.1991 - 2 AZR 263/91, NZA 1992, 506.
Zweck der Probezeit