Autor: Metz |
Nach der Rechtsprechung der Landessozialgerichte sind die Betriebsrentner verpflichtet, für ihre Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, soweit sie Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Dieses gilt selbst für Leistungen aus einer arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherung, es sei denn, sie haben noch Beiträge an das Lebensversicherungsunternehmen für eine Direktversicherung gezahlt, nachdem sie bei dem Arbeitgeber ausgeschieden sind.
Viele Betriebsrentner empfinden diese Entscheidung als ungerecht. Trotzdem ist potentiellen Mandanten von einem Widerspruch oder einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid aus den nachstehenden Gründen abzuraten. Die Klagen sind zzt. aussichtslos.
Die Gerichte, so das LSG Niedersachsen, begründen diese nach hier vertretener Auffassung nicht nachvollziehbare Entscheidung wie folgt:
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