Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte sind mangels Weisungsgebundenheit keine Arbeitnehmer. Da § 1 KSchG ein Arbeitsverhältnis voraussetzt, ist das KSchG für sie daher nicht einschlägig.1) Stattdessen enthält das Heimarbeitsgesetz (HAG) für die in Heimarbeit Beschäftigten - also für Heimarbeiter nach § 2 Abs. 1 HAG und Hausgewerbetreibende nach § 2 Abs. 2 HAG - spezifische Kündigungsschutzregelungen in §§ 29, 29a HAG. Für Personen, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 HAG gleichgestellt sind, gelten §§ 29, 29a HAG jedoch nur dann, wenn sie ausdrücklich in den Umfang der Gleichstellung einbezogen worden sind, § 1 Abs. 3 HAG.
Anders als § 1 KSchG verlangen die §§ 29, 29a HAG keine soziale Rechtfertigung. Sie setzen lediglich die Einhaltung bestimmter Fristen voraus und sichern das Entgelt während der Kündigungsfrist.
Darüber hinaus werden die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten über spezielle Regelungen wie z.B. §§ 1 Nr. 2, 9 Abs. 4 MuSchG, §§
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