BSG - Urteil vom 07.05.1986
9a RVa 54/85
Normen:
SchwbG § 3 Abs. 1; SchwbG § 3 Abs. 4; SchwbG § 3 Abs. 5 S. 5; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 2; SchwbAwV § 11; BVG § 35 Abs. 1 S. 1; EStG § 33b Abs. 3 S. 2-3; BHPflG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 13.06.1985

Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens H im SchwerbehindertenrechtAnforderungen an die Annahme der Hilflosigkeit von Dialysepatienten

BSG, Urteil vom 07.05.1986 - Aktenzeichen 9a RVa 54/85

DRsp Nr. 2020/6270

Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens H im Schwerbehindertenrecht Anforderungen an die Annahme der Hilflosigkeit von Dialysepatienten

Für die Annahme von Hilflosigkeit reicht das Erfordernis fremder Hilfe in erheblichem Umfang allein wegen eines dialysepflichtigen Nierenleidens nicht aus.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 13. Juni 1985 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SchwbG § 3 Abs. 1; SchwbG § 3 Abs. 4; SchwbG § 3 Abs. 5 S. 5; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 2; SchwbAwV § 11; BVG § 35 Abs. 1 S. 1; EStG § 33b Abs. 3 S. 2-3; BHPflG § 2 Abs. 3;

Gründe:

I

Bei dem Kläger wurden mit Bescheid vom 24. August 1981 als Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ein dialysepflichtiges Nierenleiden, eine Herzleistungsschwäche mit Stauungserscheinungen sowie cerebrale und periphere Durchblutungsstörungen bei allgemeiner Gefäßsklerose und Sehbehinderung, Zustand nach Rippenfellentzündung und rezidivierenden Lungenentzündungen beiderseits und Zustand nach Meniskusoperation links festgestellt. Die durch diese Leiden bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit 100 vH anerkannt. Als Vergünstigungsmerkmale wurden ua die Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) festgestellt.