§§ 195, 199, 214, 633, 634a BGB

Liegt bei einem gravierenden Mangel immer ein Organisationsverschulden vor?

OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.05.2018 - 21 U 63/17 IBRRS 2018, 2580 = IBR 2018, 620

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann bei einem gravierenden Mangel ein Organisationsverschulden vorliegt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.

2.

Der Unternehmer kann sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werks nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Erfüllung dieser Pflicht bedient. Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu überprüfen.

3.