§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Zu § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGBVoraussetzungen für Neubeginn der Gewährleistungsfrist

BGH, Beschl. v. 23.08.2012 - VII ZR 155/10 IBR 2012, 637

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann i.S.v. § 212 Abs. 1 BGB in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung ein "Anerkenntnis" des Schuldners hinsichtlich eines Mangelbeseitigungsanspruchs vorliegt mit der Folge, dass die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Ein Anerkenntnis i.S. des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

In den Entscheidungsgründen führt der BGH in diesem Beschluss aus, dass ein Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB voraussetzt, dass sich zumindest aus dem tatsächlichen Verhalten des Auftragnehmers klar und unzweideutig ergibt, dass er sich seiner Verpflichtung zur Mangelbeseitigung bewusst ist, und der Auftraggeber deshalb darauf vertrauen darf, dass sich der Auftragnehmer nicht später auf Verjährung berufen wird. Nach Auffassung des BGH ist hier unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob in der Vornahme nicht nur unwesentlicher Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers liegt.