§ 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 HOAI 1996

Umbauzuschlag bei Um- und Erweiterungsbau

BGH, Beschl. v. 23.04.2015 - VII ZR 18/13 IBR 2015, 368

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welche Voraussetzungen an eine getrennte Abrechnung bei gleichzeitiger Durchführung von Leistungen bei Umbauten und Erweiterungsbauten an einem Gebäude zu stellen sind.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Bei gleichzeitiger Durchführung von Leistungen bei Um- und Erweiterungsbauten an einem Gebäude sind die anrechenbaren Kosten für die jeweiligen Leistungen gesondert festzustellen und das Honorar danach getrennt zu berechnen (HOAI 1996 § 23 Abs. 1). Der Umbauzuschlag kann in einem solchen Fall grundsätzlich nur für das den Umbau betreffende Honorar in Ansatz gebracht werden (HOAI 1996 § 24 Abs. 1).

2. Eine getrennte Abrechnung nach § 23 Abs. 1 HOAI 1996 setzt voraus, dass die Architektenleistungen für die Leistungsbereiche Umbau und Erweiterungsbau tatsächlich voneinander trennbar sind, so dass eine Zuordnung der Leistungen und eine getrennte Ermittlung der jeweiligen anrechenbaren Kosten möglich sind."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: