§§ 242, 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4 BGB; HOAI 2002

Zu §§ 242, 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4 BGB; HOAI 2002Beschränkung des Honoraranspruchs durch Vereinbarung einer Baukostenobergrenze

BGH, Urt. v. 06.10.2016 - VII ZR 185/13 BauR 2017, 134 = IBR 2016, 702 = NZBau 2017, 46

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine Baukostenobergrenze das Architektenhonorar begrenzen kann und wer die Darlegungs- und Beweislast für eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung trägt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen (Fortführung von BGH, Urt. v. 23.01.2003 - VII ZR 362/01, BauR 2003, 566 = IBR 2003, 203). Der auf die Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze gestützte Schadensersatzanspruch führt dazu, dass der Architekt den sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gem. § 10 HOAI 2002 insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten (dolo-agit-Einwand, § 242 BGB).

2. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: