Zu §§ 242, 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4 BGB; HOAI 2002Beschränkung des Honoraranspruchs durch Vereinbarung einer Baukostenobergrenze
BGH, Urt. v. 06.10.2016 - VII ZR 185/13 BauR 2017, 134 = IBR 2016,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob eine Baukostenobergrenze das Architektenhonorar begrenzen kann und wer die Darlegungs- und Beweislast für eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung trägt.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
"1. Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen (Fortführung von BGH, Urt. v. 23.01.2003 - VII ZR 362/01, BauR 2003, 566 = IBR 2003,
2. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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