§ 249 BGB

Zur Berechnung des Schadens bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Baukostenobergrenze

BGH, Urt. v. 21.05.2015 - VII ZR 190/14

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage

der Berechnung des Vorteilsausgleichs bei einer Baukostenüberschreitung.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Zur Berechnung des Schadens bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Baukostenobergrenze."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH zur Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Bausumme kann ein Schaden des Bauherrn in den überschießenden Baukosten bestehen. Der Bauherr erleidet jedoch insoweit keinen Schaden, als der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat. Um diesen Schaden festzustellen, ist die Vermögenslage des Bauherrn mit und ohne die Pflichtverletzung des Architekten zu vergleichen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensberechnung ist, wie auch sonst bei der Ermittlung eines Schadens, der Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Führen diese Maßstäbe zur Schadensberechnung unter Berücksichtigung etwaiger Vorteile im Einzelfall zu einem Ergebnis, das dem Zweck des Ersatzanspruchs zuwiderläuft, d.h., dem Geschädigten nicht mehr zuzumuten ist und den Schädiger unangemessen entlastet, ist ein Vorteilsausgleich, dessen Grundsätze aus Treu und Glauben entwickelt wurden, zu begrenzen.