Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Juli 2014 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 10.409,92 € (Finanzierungskosten) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. August 2007 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur Höhe des Anspruchs, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Beklagten als unzulässig verworfen.
Die Kläger nehmen den Beklagten als Architekten auf Schadensersatz wegen einer Baukostenüberschreitung in Anspruch. Sie errichteten 2005 ein Einfamilienhaus. Mit der Planung und Überwachung des Bauvorhabens unter Bezugnahme auf die Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) beauftragten sie den Beklagten.
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