BGH - Urteil vom 21.05.2015
VII ZR 190/14
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 1515
MDR 2015, 824
NJW-RR 2015, 1048
NZBau 2015, 477
NZBau 2015, 5
VersR 2015, 1428
ZfBR 2015, 673
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 589/07
OLG Zweibrücken, vom 25.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 33/13

Berechnung des Schadens bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Baukostenobergrenze

BGH, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen VII ZR 190/14

DRsp Nr. 2015/10649

Berechnung des Schadens bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Baukostenobergrenze

Zur Berechnung des Schadens bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Baukostenobergrenze.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Juli 2014 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 10.409,92 € (Finanzierungskosten) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. August 2007 verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur Höhe des Anspruchs, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Beklagten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger nehmen den Beklagten als Architekten auf Schadensersatz wegen einer Baukostenüberschreitung in Anspruch. Sie errichteten 2005 ein Einfamilienhaus. Mit der Planung und Überwachung des Bauvorhabens unter Bezugnahme auf die Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) beauftragten sie den Beklagten.