§§ 307 Abs. 1, 2, 309 Nr. 8, §§ 633, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; HOAI 2002

Zu §§ 307 Abs. 1, 2, 309 Nr. 8, §§ 633, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; HOAI 2002Allgemeine Geschäftsbedingungen (Teil 1)

BGH, Urt. v. 08.09.2016 - VII ZR 168/15 BauR 2017, 136 = IBR 2016, 1130 (nur online)

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann in Architekten- und Ingenieurverträgen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Aus dem Inhalt und der Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Vertragsbedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass die Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert sind.

2. Ein solcher Anschein kann sich daraus ergeben, dass Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten sind. Für Architekten- und Ingenieurverträge gilt Entsprechendes.

3. Eine Vertragsbestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architekten oder Ingenieurs, wonach ‚die Verjährung nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts beginnt‘, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.

4. ..."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten, ob es sich bei einer von einem Architekten/Ingenieur verwendeten, in Leitsatz 3 zitierten Vertragsklausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.