§§ 307 Abs. 1, 2, 309 Nr. 8, §§ 633, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; HOAI 2002

Zu §§ 307 Abs. 1, 2, 309 Nr. 8, §§ 633, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; HOAI 2002Unwirksame Verjährungsklausel im Ingenieurvertrag (Teil 2)

BGH, Urt. v. 08.09.2016 - VII ZR 168/15 BauR 2017, 136 = IBR 2016, 703, 740, 1130

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann eine verjährungserleichternde Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"…

3. Eine Vertragsbestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architekten oder Ingenieurs, wonach ‚die Verjährung nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts beginnt‘, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.

4. Eine Klausel, wonach ‚die Verjährung mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung beginnt, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation)‘ enthält keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten, ob die von einem Architekten/Ingenieur verwendete, in Leitsatz 3 zitierte Vertragsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist.