OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 04.11.2009
3 L 163/08
Normen:
LBauO § 53 Abs. 1 S. 5 M-V; LBauO § 58 Abs. 2 M-V;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 161
BauR 2010, 603
DVBl 2010, 202
NVwZ-RR 2010, 261
UPR 2010, 120
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1518/05

§ 58 Abs. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) als Regelung über die Nachfolgefähigkeit einer Baugenehmigung; Eintritt der Rechtsnachfolge in einer Baugenehmigung schon bei einem Wechsel in der zivilrechtlichen Verfügungsmacht über das Baugrundstück

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 3 L 163/08

DRsp Nr. 2009/28452

§ 58 Abs. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) als Regelung über die Nachfolgefähigkeit einer Baugenehmigung; Eintritt der Rechtsnachfolge in einer Baugenehmigung schon bei einem Wechsel in der zivilrechtlichen Verfügungsmacht über das Baugrundstück

§ 58 Abs. 2 LBauO M-V, wonach eine Baugenehmigung auch für und gegen den Rechtsnachfolger gilt, regelt nur die Nachfolgefähigkeit der Baugenehmigung, legt aber weder Voraussetzungen noch Umfang der von einer Rechtsnachfolge erfassten Rechtsposition fest. Es bleibt offen, ob sich aus § 58 Abs. 2 LBauO M-V schließen lässt, dass auch ein Bauantrag rechtsnachfolgefähig ist. Eine Rechtsnachfolge in die Genehmigung tritt nicht schon dann ein, wenn ein Wechsel in der zivilrechtlichen Verfügungsmacht über das Baugrundstück erfolgt ist. Die nach § 53 Abs. 1 Satz 5 LBauO M-V vorgeschriebene Mitteilung des neuen Bauherrn über einen Bauherrenwechsel ist nicht konstitutiv für den Bauherrenwechsel. Die Vorschrift bedeutet lediglich, dass selbst dann, wenn ein Bauherrenwechsel eingetreten ist, die Behörde sich an den alten Bauherren halten kann, bis die entsprechende Mitteilung eingegangen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29.05.2008 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.