§ 631 Abs. 1 BGB; § 15 HOAI 2002; § 287 ZPO

Zu § 631 Abs. 1 BGB; § 15 HOAI 2002; § 287 ZPOUnwirtschaftlichkeit von Stundenlohnarbeiten (Teil 1)

OLG Hamburg, Urt. v. 19.12.2013 - 6 U 34/11BGH, Beschl. v. 08.09.2016 - VII ZR 28/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) IBR 2017, 2173 (Werkstatt-Beitrag)

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann bei Stundenlohnarbeiten des Architekten von einer pflichtwidrigen Unwirtschaftlichkeit auszugehen ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung ist zu berücksichtigen, dass dem Unternehmer (hier: einem Architekten) bei der Organisation seines Betriebs und der Durchführung des konkreten Vertrags ein Spielraum zuzubilligen ist. Dementsprechend ist nicht jeder Aufwand, den er über die für erforderlich erachteten Arbeitsstunden hinaus betreibt, pflichtwidrig unwirtschaftlich.

2. Wie groß der Spielraum des Unternehmers bei der Erbringung von Stundenlohnarbeiten ist, ist unter Hinzuziehung des Sachverständigen eine im Einzelfall zu beantwortende Tatfrage. Dieser Spielraum kann durchaus mit 20 % angenommen werden.

3. ..."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: