VGH Hessen - Urteil vom 26.10.2017
9 C 873/15.T
Normen:
BImSchG § 47 Abs. 6; BImSchG § 47a ff.; VwGO § 42; VwVfG § 35;
Fundstellen:
DVBl 2018, 191
DÖV 2018, 337
VRS 2017, 258
ZUR 2018, 167
ZUR 2018, 294

AARHUS-KONVENTION; ALLGEMEINE LEISTUNGSKLAGE; DRITTSCHUTZ; LÄRMAKTIONSPLAN; PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS; UMGEBUNGSLÄRM-RICHTLINIE

VGH Hessen, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 9 C 873/15.T

DRsp Nr. 2017/17666

AARHUS-KONVENTION; ALLGEMEINE LEISTUNGSKLAGE; DRITTSCHUTZ; LÄRMAKTIONSPLAN; PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS; UMGEBUNGSLÄRM-RICHTLINIE

1. Ein auf Fachplanungen bezogener Lärmaktionsplan trifft lärmbetroffenen Dritten gegenüber keine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG, ihm kommt auch weder die für die Bewertung als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG erforderliche Außenwirkung noch der für eine Bewertung als untergesetzliche Rechtsnorm notwendige abstrakt-generelle Regelungsgehalt zu. Die Überarbeitung eines bestehenden Lärmaktionsplanes kann deshalb nur im Wege der allgemeinen Leistungsklage verlangt werden.2. Da weder der Umgebungslärm-RL noch den Ausführungsbestimmungen in §§ 47a ff. BImSchG verbindliche, den Schutz lärmbetroffener Dritter bezweckende Grenzwerte zu entnehmen sind, lässt sich eine Klagebefugnis Lärmbetroffener in Bezug auf einen Lärmaktionsplan auch aus unionsrechtlichen Regelungen oder der Aarhus-Konvention nicht herleiten.

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.