Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. April 2009 wird der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 24. November 2008 aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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