OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.11.2009
6 A 10866/09.OVG
Normen:
BauNVO § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 839/08

Abänderung eines bestandskräftigen Grundlagenbescheids für die Berechnung eines wiederkehrenden Beitrags für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung; Auswirkung der Anknüpfung des Beitragsmaßstabs für die Niederschlagswasserbeseitigung an die mögliche Abflussfläche

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 6 A 10866/09.OVG

DRsp Nr. 2009/28424

Abänderung eines bestandskräftigen Grundlagenbescheids für die Berechnung eines wiederkehrenden Beitrags für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung; Auswirkung der Anknüpfung des Beitragsmaßstabs für die Niederschlagswasserbeseitigung an die mögliche Abflussfläche

Knüpft der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung an die mögliche Abflussfläche an und ist diese nach der konkreten satzungsrechtlichen Ausgestaltung mit der baurechtlich zulässigen Grundfläche gleichzusetzen, so können sich in einem Bebauungsplan vorgesehene Baubeschränkungen im Rahmen der Aufwandsverteilung auswirken.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. April 2009 wird der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 24. November 2008 aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 19 Abs. 1;

Tatbestand