VG Stuttgart - Beschluss vom 28.07.2022
18 K 2024/22
Normen:
VwGO § 123; VwGO § 80 Abs. 7; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 1 i.V.m. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Nr. 1.5 und 54.1;

Abänderungsantrag; Änderung der Rechtslage; Streitwert; Spielhalle

VG Stuttgart, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 18 K 2024/22

DRsp Nr. 2022/13896

Abänderungsantrag; Änderung der Rechtslage; Streitwert; Spielhalle

1. Für die Abänderung von Beschlüssen nach § 123 VwGO ist das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO analog statthaft. 2. Ein "veränderter Umstand" i.S.v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ergibt sich jedenfalls dann nicht aus einem obergerichtlichen Judikat, wenn sich diesem keine Aussage zum Fortbestand der rechtlichen Prämissen entnehmen lässt, welche das erkennende Gericht seiner Ausgangsentscheidung zugrunde gelegt hat. 3. Der Streitwert in einem Verfahren um den Betrieb einer zwischenzeitlich geschlossenen Spielhalle kann in Ermangelung entgegenstehender Umstände hinreichend genau aus dem Durchschnittswert der Vorjahresgewinne durch den Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle errechnet werden.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 28.066 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123; VwGO § 80 Abs. 7; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 1 i.V.m. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Nr. 1.5 und 54.1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin betreibt die Spielhalle "B." in der M.-Straße in W. und ist dazu kraft einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis bis in das Jahr 2036 berechtigt.