VGH Bayern - Beschluss vom 04.03.2019
11 B 18.34
Normen:
FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 15.1222

Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland

VGH Bayern, Beschluss vom 04.03.2019 - Aktenzeichen 11 B 18.34

DRsp Nr. 2019/4735

Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.