OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 16.12.2013
3 M 224/13
Normen:
KrWG § 3 Abs. 23; KrWG § 28 Abs. 1 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; VwVfG § 37; VwGO § 80; SOG M V § 87 Abs. 3; SOG M V § 99 Abs. 1; KrWG § 3 Abs. 1; KrWG § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 700/13

Abfall zur Verwertung; Bauschutt; Abfallbegriff; Abfallbeseitigungsrecht

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.12.2013 - Aktenzeichen 3 M 224/13

DRsp Nr. 2015/4799

Abfall zur Verwertung; Bauschutt; Abfallbegriff; Abfallbeseitigungsrecht

Straßenabbruchmaterial ist Abfall zur Verwertung nur, wenn eine konkrete Verwertungsmaßnahme oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung erkennbar ist. Dies ist hier nicht der Fall, weil Grundlage der Verwendung des Materials im Rahmen von Baumaßnahmen ein Bebauungsplan sein soll, dessen Aufstellung erst vor wenigen Wochen beschlossen worden ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01.10.2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

2.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 10.175 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KrWG § 3 Abs. 23; KrWG § 28 Abs. 1 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; VwVfG § 37; VwGO § 80; SOG M V § 87 Abs. 3; SOG M V § 99 Abs. 1; KrWG § 3 Abs. 1; KrWG § 3 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung gegen die Entsorgung von Bauabfällen auf den Flurstücken der Flur 1 Gemarkung A-Stadt.

1. 2. 3. 4.