Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01.10.2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
2.Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 10.175 Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung gegen die Entsorgung von Bauabfällen auf den Flurstücken der Flur 1 Gemarkung A-Stadt.
1. 2. 3. 4.
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