OLG München - Beschluss vom 29.08.2019
8 U 1449/19
Normen:
BGB § 823;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 1497
ZIP 2019, 2359
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 8167/18

Abgasskandal BMWEinbau und Verwendung einer unzulässigen AbschalteinrichtungUnerlaubte Handlung

OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen 8 U 1449/19

DRsp Nr. 2019/15287

Abgasskandal BMW Einbau und Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Unerlaubte Handlung

1. Der Einbau und die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann grundsätzlich eine unerlaubte Handlung darstellen.2. Dem Fahrzeughersteller ist es nicht zumutbar, auf die bloße pauschale Behauptung einer "unzulässigen Abschalteinrichtung" hin im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Abschalteinrichtungen ein bestimmter Motor enthält, und warum diese ggf. für notwendig gehalten werden, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.02.2019, Az. 26 O 8167/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieser Beschluss sowie das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823;

Gründe

Tatsächliche Feststellungen

I. II.