VGH Bayern - Urteil vom 04.06.2019
8 B 18.2043
Normen:
BayStrWG Art. 3 Abs. 1 Nr. 1; BayStrWG Art. 41 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 K 13.111

Abgrenzung einer Kreisstraße von einer Staatsstraße in einem Planfeststellungsbeschluss; Anforderungen an die Beurteilung der Verkehrsbedeutung im Hinblick auf die Qualität der Straßenfunktion

VGH Bayern, Urteil vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 8 B 18.2043

DRsp Nr. 2019/11061

Abgrenzung einer Kreisstraße von einer Staatsstraße in einem Planfeststellungsbeschluss; Anforderungen an die Beurteilung der Verkehrsbedeutung im Hinblick auf die Qualität der Straßenfunktion

1. Ausschlaggebend für die Klassifizierung einer öffentlichen Straße und die Abgrenzung der Straßenklassen ist als grundsätzliches Merkmal die jeweilige Verkehrsbedeutung, wobei es wegen der häufig auftretenden Mischung verschiedener Verkehrsarten in der Regel auf die jeweilige "überwiegende Verkehrsbedeutung" ankommt. Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Diese bemessen sich danach, welche Aufgabe eine Straße innerhalb des Gesamtstraßennetzes erfüllt, nämlich zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt werden soll.