OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.11.2022
7 A 112/22
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6891/20

Abgrenzung von Außenbereich und Innenbereich i.R.e. Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern in Form von Doppelhaushälften

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2022 - Aktenzeichen 7 A 112/22

DRsp Nr. 2022/16166

Abgrenzung von Außenbereich und Innenbereich i.R.e. Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern in Form von Doppelhaushälften

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage habe schon deshalb keinen Erfolg, weil der Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern in Form von Doppelhaushälften nicht den formellen Anforderungen gemäß § 16 BauPrüfVO genüge. Unabhängig davon habe die Klägerin auch deshalb keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids, weil das Bauvorhaben planungsrechtlich nicht zulässig sei. Es liege im Außenbereich, könne sich nicht auf eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB berufen und auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden.