OLG Köln - Urteil vom 09.01.2019
5 U 13/17
Normen:
BGB, § 253; BGB, § 280; BGB, § 630a; BGB, § 823;
Fundstellen:
VersR 2019, 764
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 375/15

Abgrenzung von Befunderhebungsmangel und DiagnosefehlerHöhe des Schmerzensgeldes bei Ausbildung eines Charcot-Fußes bei einem 48-jährigen Mann

OLG Köln, Urteil vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 5 U 13/17

DRsp Nr. 2019/3872

Abgrenzung von Befunderhebungsmangel und Diagnosefehler Höhe des Schmerzensgeldes bei Ausbildung eines Charcot-Fußes bei einem 48-jährigen Mann

1. Ein Durchgangsarzt, der nach einem Arbeitsunfall mit Aufprall des Fußes auf der Erde zunächst nur ein Umknicktrauma diagnostiziert, muss jedenfalls dann, wenn er im Rahmen der selbst weitergeführten Behandlung von der Diabetes mellitus-Erkrankung des Patienten und einer darauf beruhenden Polyneuropathie erfährt, die Möglichkeit einer Mitbeteiligung von Fußknochen in Erwägung ziehen und röntgenologisch abklären. Ein entsprechendes Versäumnis stellt sich als Befunderhebungsmangel und nicht als Diagnosefehler dar.2. Die vollständige und endgültige Ausbildung eines Charcot-Fußes bei einem 48-jährigen Mann rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 50.000.- €.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.12.2016 - 9 O 375/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 50.000.- € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus einem Betrag von 20.000,- € seit dem 1.4.2014 sowie aus weiteren 30.000.- € seit dem 1.10.2015 zu zahlen.