Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.12.2016 -
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 50.000.- € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus einem Betrag von 20.000,- € seit dem 1.4.2014 sowie aus weiteren 30.000.- € seit dem 1.10.2015 zu zahlen.
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