OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.09.2010
15 U 63/08
Normen:
BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 2; BGB § 516; EGBGB Art. 229 § 5; HOAI § 15;
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 10.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 326/06

Abgrenzung von Gefälligkeitsverhältniss und Architektenvertrag

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 15 U 63/08

DRsp Nr. 2011/10426

Abgrenzung von Gefälligkeitsverhältniss und Architektenvertrag

Architektenleistungen werden in der Regel aufgrund eines Werkvertrages und nicht gefälligkeitshalber übernommen, da der Bauherr darauf vertrauen können muss, dass die Leistungen sorgfältig erbracht werden.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 10. März 2008 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.795 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird ebenso zurückgewiesen wie die Berufung der Klägerin.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 92 % und der Beklagte 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils für die Gegenseite vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 2; BGB § 516; EGBGB Art. 229 § 5; HOAI § 15;

Gründe: