OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.11.2017
1 U 127/16
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 636 Alt. 3;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 34/15

Abgrenzung von Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und WerkvertragVoraussetzungen der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 1 U 127/16

DRsp Nr. 2018/3734

Abgrenzung von Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und Werkvertrag Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung

1. Für die Frage, ob ein Vertrag über den Erwerb und den Einbau einer Vollholzküche als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag zu klassifizieren ist, ist maßgebend, welche Leistungen dem Vertrag die maßgebende Prägung geben. 2. Erklärt der Besteller wegen vermeintlicher Mängel vor Abnahme vorschnell den Rücktritt von dem gesamten Vertrag, ohne die nach § 323 Abs. 1 BGB sowohl nach Gewährleistungsrecht als auch nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht erforderliche Frist zur (Nach-)Erfüllung gesetzt zu haben, kann die Streitfrage der Anwendbarkeit der Gewährleistungsrechte vor Abnahme offen bleiben. 3. Die Setzung einer Frist ist unzumutbar im Sinne des § 636 Var. 3 BGB, wenn das Vertrauen des Bestellers in die Verlässlichkeit und Kompetenz des Unternehmers so nachhaltig erschüttert ist, dass aus seiner (objektiven) Sicht eine erfolgreiche Nacherfüllung nicht zu erwarten ist, namentlich, wenn die Werkleistung ein ganzes Paket nicht nur geringfügiger Mängel aufweist.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.10.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken -15 O 34/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten beider Instanzen trägt die Klägerin.