OVG Thüringen - Beschluss vom 30.07.2009
1 EO 198/09
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a; BauGB § 34 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 212a;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 176
ThürVBl. 2010, 14
Vorinstanzen:
VG Meiningen, 5 E 574/08 Me vom 25.02.2009,

Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich; Voraussetzungen der Annahme von schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche

OVG Thüringen, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 1 EO 198/09

DRsp Nr. 2009/22334

Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich; Voraussetzungen der Annahme von schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche

Zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich. Zu (nicht) schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 25.02.2009 - 5 E 574/08 Me - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a; BauGB § 34 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 212a;

Gründe:

I.