Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 25.02.2009 - 5 E 574/08 Me - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
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