OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.12.2009
6s E 1630/08.S
Normen:
BauKaG NRW § 22 Abs. 2 Nr. 4; FuWO § 1;
Fundstellen:
GewArch 2010, 327

Abhängigkeit der jährlichen Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder vom Umfang einer tatsächlich ausgeübten Archtitektentätigkeit; Fortgeschrittenes Alter eines bereits über 65 Jahre alten Architekten als Indiz für eine nicht mehr bestehende Berufstätigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 6s E 1630/08.S

DRsp Nr. 2009/28753

Abhängigkeit der jährlichen Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder vom Umfang einer tatsächlich ausgeübten Archtitektentätigkeit; Fortgeschrittenes Alter eines bereits über 65 Jahre alten Architekten als Indiz für eine nicht mehr bestehende Berufstätigkeit

Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 17. Mai 2008 wird das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet.