Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2023 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2023 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, über den das Bundesverwaltungsgericht entscheidet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 5 Rn. 7 und vom 15. Dezember 2022 - 2 B 28.22 - juris Rn. 3), ist abzulehnen.
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