OVG Bremen - Beschluss vom 28.09.2022
1 LA 119/22
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 638/19

Ablehnung des Asylantrags einer nigerianischen Frau mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit der Genitalverstümmelung im Heimatland

OVG Bremen, Beschluss vom 28.09.2022 - Aktenzeichen 1 LA 119/22

DRsp Nr. 2022/15605

Ablehnung des Asylantrags einer nigerianischen Frau mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit der Genitalverstümmelung im Heimatland

1. Das Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dessen Sicherung und Durchsetzung die Besetzungsrüge dient, verlangt, dass die Geschäftsverteilungspläne des Gerichts und der Kammer im Voraus abstrakt-generell die Zuständigkeit hinreichend klar festlegen, damit sachfremde Einflüsse auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters und damit möglicherweise auf das Entscheidungsergebnis ausgeschlossen sind.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Beteiligten, an einer im Verwaltungsrechtsstreit stattfindenden mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich dort zu Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Die mündliche Verhandlung dient dazu, allen Beteiligten gleichermaßen die Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen, um ihre Auffassung darzulegen und sich zu dem aufgrund der Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens zu äußern.3. Wenn ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen soll, bedarf das Verwaltungsgericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO des Einverständnisses der Beteiligten. Ein Verstoß gegen dieses Gebot verletzt zugleich den Anspruch auf Gewährung rechtlichen, denn den Beteiligten wird in einem solchen Fall die Möglichkeit weiteren Vorbringens abgeschnitten

Tenor