VGH Bayern - Beschluss vom 28.11.2019
9 ZB 16.2300
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 5; BauNVO § 23 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 3; BauNVO § 23 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 16.419

Ablehnung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage; Betrachtung der maßstabsbildenden näheren Umgebung des Baugrundstücks hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche; Fehlendes Einfügen bei Innenbereichslage; Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes durch Werbeanlage bei Außenbereichslage

VGH Bayern, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 16.2300

DRsp Nr. 2020/1293

Ablehnung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage; Betrachtung der maßstabsbildenden näheren Umgebung des Baugrundstücks hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche; Fehlendes Einfügen bei Innenbereichslage; Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes durch Werbeanlage bei Außenbereichslage

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 5; BauNVO § 23 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 3; BauNVO § 23 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage mit den Maßen 3,8 m mal 2,6 m auf zwei Standbeinen mit einer Höhe von 1,1 m auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung W ...

Den Bauantrag der Klägerin vom 21. April 2015 lehnte das Landratsamt A ... mit Bescheid vom 11. Februar 2016 ab. Die Verpflichtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Oktober 2016 ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.