OVG Bremen - Beschluss vom 29.09.2022
1 PA 137/22
Normen:
BremSchulG § 57 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 149
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 03.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 785/21

Ablehnung eines Atrags auf Befreiung von Schuldpflicht und Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels anerkannter privater Ersatzschule

OVG Bremen, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 1 PA 137/22

DRsp Nr. 2022/15607

Ablehnung eines Atrags auf Befreiung von Schuldpflicht und Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels anerkannter privater Ersatzschule

Eine Befreiung von der Schulpflicht nach § 57 Abs. 2 BremSchulG ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Diese Vorschrift ist restriktiv auszulegen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 3. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BremSchulG § 57 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerinnen begehren Prozesskostenhilfe für ihre auf die Erteilung einer Befreiung von der Schulpflicht gerichteten Klage.