BVerwG - Beschluss vom 27.07.2020
4 VR 7.19
Normen:
26. BImSchV § 4 Abs. 2; 26. BImSchV § 4 Abs. 3; BImSchG § 22 Abs. 1; EnLAG § 1; EnLAG § 2; EnWG § 43 Abs. 3; EnWG § 43b; EnWG § 43e Abs. 1; EnWG § 43h; EnWG § 49; FStrG § 9 Abs. 1; ROG § 4 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DÖV 2020, 1129
NVwZ 2021, 723

Ablehnung von Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung; Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich der Bekanntmachung ergänzender Unterlagen; Anforderungen an die Planrechtfertigung; Energiewirtschaftliche Notwendigkeit aufgrund gesetzlicher Bedarfsfeststellung; Anforderungen des Immissionsschutzrechts hinsichtlich entstehender elektromagnetischer Felder; Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten; Berücksichtigung der Wirkung von Masten; Reichweite der Möglichkeiten der Planfeststellungsbehörde zur Erzwingung der Errichtung und des Betriebs eines Erdkabels gegen den Willen des Vorhabenträgers

BVerwG, Beschluss vom 27.07.2020 - Aktenzeichen 4 VR 7.19

DRsp Nr. 2020/13742

Ablehnung von Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung; Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich der Bekanntmachung ergänzender Unterlagen; Anforderungen an die Planrechtfertigung; Energiewirtschaftliche Notwendigkeit aufgrund gesetzlicher Bedarfsfeststellung; Anforderungen des Immissionsschutzrechts hinsichtlich entstehender elektromagnetischer Felder; Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten; Berücksichtigung der Wirkung von Masten; Reichweite der Möglichkeiten der Planfeststellungsbehörde zur Erzwingung der Errichtung und des Betriebs eines Erdkabels gegen den Willen des Vorhabenträgers

§ 2 Abs. 2 EnLAG bestimmt für Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels gegen dessen Willen verlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 165, 166 <Ls>). Ist das zur Planfeststellung gestellte Projekt kein Pilotvorhaben nach § 2 Abs. 1 EnLAG, ist ein solches Verlangen ausgeschlossen. Es kann auch nicht auf das Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 EnWG gestützt werden.

Tenor

Das Verfahren der Antragsteller zu 2 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 VR 3.20 fortgeführt.