OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.10.2016
2 L 69/15
Normen:
1. BImSchV § 19 Abs. 1 Nr. 2; BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; BImSchG § 23 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 24; FeuV § 9 Abs. 1 Nr. 4a; FeuVO LSA § 8 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 6
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 184/14

Ableitbedingungen von Abgasen einer vor dem 22.03.2010 errichteten Anlage; Konkretisierung der Anforderungen der Betreiberpflichten; Ermessen der Behörde bzgl. des Erlasses einer immissionsrechtlichen Anordnung; Immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen eine Feuerungsanlage (hier: Kaminofen)

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.10.2016 - Aktenzeichen 2 L 69/15

DRsp Nr. 2016/19958

Ableitbedingungen von Abgasen einer vor dem 22.03.2010 errichteten Anlage; Konkretisierung der Anforderungen der Betreiberpflichten; Ermessen der Behörde bzgl. des Erlasses einer immissionsrechtlichen Anordnung; Immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen eine Feuerungsanlage (hier: Kaminofen)

1. Die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV geregelten Ableitbedingungen von Abgasen konkretisieren die Anforderungen der Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG auch für solche Anlagen, die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden.2. Der Erlass einer immissionsrechtlichen Anordnung nach §§ 22, 24 BImSchG steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ein Drittbetroffener hat daher - bei Verletzung drittschützender Vorschriften - grundsätzlich nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung.

Normenkette:

1. BImSchV § 19 Abs. 1 Nr. 2; BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; BImSchG § 23 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 24; FeuV § 9 Abs. 1 Nr. 4a; FeuVO LSA § 8 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Kläger begehren ein Einschreiten des Beklagten gegen den von dem Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück betriebenen Kaminofen nebst Schornstein.