OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.2019
2 U 50/18
Normen:
UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2019, 2222
DStRE 2020, 887
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 82/17

Abmahnung einer Rechtsanwaltskanzlei wegen Werbung mit einer ISO-ZertifizierungZertifizierung einer Büroorganisation und der Qualität der OrganisationsabläufeKeine Zertifizierung der Qualität von anwaltlichen DienstleistungenWettbewerbsrechtliche Fehlvorstellung des Verbrauchers über den Inhalt einer Zertifizierung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 2 U 50/18

DRsp Nr. 2019/10286

Abmahnung einer Rechtsanwaltskanzlei wegen Werbung mit einer ISO-Zertifizierung Zertifizierung einer Büroorganisation und der Qualität der Organisationsabläufe Keine Zertifizierung der Qualität von anwaltlichen Dienstleistungen Wettbewerbsrechtliche Fehlvorstellung des Verbrauchers über den Inhalt einer Zertifizierung

1. Eine Zertifizierung nach der ISO 9001 bezieht sich ausschließlich auf die Büroorganisation der Anwälte und die Qualität der dortigen Organisationsabläufe; die Qualität des Anwalts bzw. der anwaltlichen Dienstleistungen wird hingegen nicht überprüft.2. Eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über den Inhalt einer Zertifizierung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant. 3. Eine falsche Vorstellung über die von neutraler dritter Seite zertifizierte Qualität von anwaltlichen Dienstleistungen, die entsprechenden Dienstleistungen anderer Anwälte nicht zukommt, kann die Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise beeinflussen, die Dienste des vermeintlich qualifizierteren Anwalts für sich in Anspruch zu nehmen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. April 2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. V.