Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.11.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass
1.die Beklagte zu 1) keinen Anspruch gegen die Klägerin hat, dass diese es unterlässt, sie bei "B" anzuschwärzen oder durch aggressive geschäftliche Handlungen zu belasten, wie mit Schreiben vom 04.07.2019 (Anlage F9) behauptet;
2.die Beklagte zu 1) keinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in Bezug auf Handlungen gemäß Ziffer 1. hat, wie mit Schreiben vom 04.07.2019 (Anlage F9) behauptet;
3.die Beklagte zu 1) keinen Auskunftsanspruch gegen die Klägerin in Bezug auf Handlungen gemäß Ziffer 1. hat, wie mit Schreiben vom 04.07.2019 (Anlage F9) behauptet;
4.die Beklagte zu 1) keinen Anwaltsgebührenersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 3.652,71 € hat, wie mit Schreiben vom 04.07.2019 (Anlage F9) behauptet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|