OLG Hamm - Urteil vom 08.10.2020
4 U 7/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4a;
Fundstellen:
GRUR 2021, 1094
MMR 2021, 577
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 109/19

Abmahnung wegen einer aggressiven geschäftlichen HandlungEinwand anderweitiger Rechtshängigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 4 U 7/20

DRsp Nr. 2020/15992

Abmahnung wegen einer aggressiven geschäftlichen Handlung Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.11.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass

1.

die Beklagte zu 1) keinen Anspruch gegen die Klägerin hat, dass diese es unterlässt, sie bei "B" anzuschwärzen oder durch aggressive geschäftliche Handlungen zu belasten, wie mit Schreiben vom 04.07.2019 (Anlage F9) behauptet;

2.

die Beklagte zu 1) keinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in Bezug auf Handlungen gemäß Ziffer 1. hat, wie mit Schreiben vom 04.07.2019 (Anlage F9) behauptet;

3.

die Beklagte zu 1) keinen Auskunftsanspruch gegen die Klägerin in Bezug auf Handlungen gemäß Ziffer 1. hat, wie mit Schreiben vom 04.07.2019 (Anlage F9) behauptet;

4.

die Beklagte zu 1) keinen Anwaltsgebührenersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 3.652,71 € hat, wie mit Schreiben vom 04.07.2019 (Anlage F9) behauptet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.