OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.2021
20 U 83/21
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 3/21
LG Düsseldorf, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 3/21

Abmahnung wegen irreführender Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen und entsprechende HardwareBegriff der UnlauterkeitIrreführung von VerbrauchernAngaben zu einer DSL-GeschwindigkeitBehauptung einer SpitzenstellungZutreffende Alleinstellungsbehauptung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 20 U 83/21

DRsp Nr. 2022/4373

Abmahnung wegen irreführender Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen und entsprechende Hardware Begriff der Unlauterkeit Irreführung von Verbrauchern Angaben zu einer DSL-Geschwindigkeit Behauptung einer Spitzenstellung Zutreffende Alleinstellungsbehauptung

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 21. Mai 2021 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - 38 O 3/21 - abgeändert. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird Ziffer 3) der Beschlussverfügung der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2021 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin vom 14. Januar 2021 auf Erlass einer dahingehenden einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu 23% und die Antragsgegnerin zu 77%.

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

A.