Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juni 2019 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
A.
Die Klägerin, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, übt im Kammerbezirk "....." die Berufsaufsicht über die Zahnärzte aus.
Die Beklagte betreibt im Bezirk der Klägerin eine Zahnarztpraxis. Auf der Internetpräsenz "X1.de" wurde wie aus den Anlagen K 1 bis K 3 ersichtlich für ihre Praxis geworden, wobei die Bezeichnung "Kinderzahnarztpraxis" verwandt wird. Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Verwendung der Angaben "Kinderzahnarztpraxis" und "Kinderzahnarztpraxis in der A.-Straße ..." erfolglos ab.
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