VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.12.2009
8 S 1669/09
Normen:
LBO § 5 Abs. 2 S. 2; LBO § 5 Abs. 7 S. 3; BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2010, 327
NVwZ-RR 2010, 383
Vorinstanzen:

Abstandsflächen auf einer beidseitig anbaubaren, öffentlichen Verkehrsfläche als Nachbarschutz vermittelnde Anstandstiefe; Vereinbarkeit der Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten, einer Büroeinheit und einer Tiefgarage mit nachbarschützende Normen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 8 S 1669/09

DRsp Nr. 2010/714

Abstandsflächen auf einer beidseitig anbaubaren, öffentlichen Verkehrsfläche als Nachbarschutz vermittelnde Anstandstiefe; Vereinbarkeit der Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten, einer Büroeinheit und einer Tiefgarage mit nachbarschützende Normen

Auch wenn eine Abstandsfläche auf einer beidseitig anbaubaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt, vermittelt nur der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO Nachbarschutz.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Juli 2009 - 5 K 628/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

LBO § 5 Abs. 2 S. 2; LBO § 5 Abs. 7 S. 3; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe