VGH Hessen - Beschluss vom 24.11.2016
3 B 2515/16
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; HBO § 63; VwVfG § 44;
Fundstellen:
BauR 2017, 1082
BauR 2017, 527
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 2684/16

ABSTANDSFLÄCHENRECHT; BESTANDSSCHUTZ; BINDUNGSWIRKUNG; NACHBARERKLÄRUNG; NACHBARKLAGE; NACHBARRECHTE; RECHTSNACHFOLGER; RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS; RECHTSVORGÄNGER; UMNUTZUNG BÜRO-WOHNRAUM

VGH Hessen, Beschluss vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 3 B 2515/16

DRsp Nr. 2017/482

ABSTANDSFLÄCHENRECHT; BESTANDSSCHUTZ; BINDUNGSWIRKUNG; NACHBARERKLÄRUNG; NACHBARKLAGE; NACHBARRECHTE; RECHTSNACHFOLGER; RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS; RECHTSVORGÄNGER; UMNUTZUNG BÜRO-WOHNRAUM

1. Zur Wirksamkeit und Bindungswirkung einer Nachbarerklärung - Rechtsverzicht - des Rechtsvorgängers gegenüber dem Rechtsnachfolger zu einem Bauvorhaben auf dem angrenzenden Grundstück.2. Zur Frage der Nichtigkeit einer Befreiung und - gegebenenfalls - die Auswirkungen einer darauf beruhenden Baugenehmigung.3. Beeinträchtigung von Nachbarrechten durch die Umnutzung eines bestandskräftig genehmigten Bürogebäudes zu Wohnzwecken.4. Zum Abstandsflächenrecht bei einer Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes im Bauwich.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 06. September 2016 - 8 L 2684/16.F - wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären sind - hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; HBO § 63; VwVfG § 44;

Gründe