VGH Bayern - Beschluss vom 22.01.2019
10 ZB 17.1263
Normen:
AufenthG § 53 Abs. 1; AufenthG § 53 Abs. 2; EMRK Art. 8; GG Art. 6;
Vorinstanzen:
VG München, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 16.5243

Abwägung der Ausweisung eines serbischen Staatsangehörigen aufgrund der Wiederholungsgefahr von Straftaten wegen Suchtabhängigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 10 ZB 17.1263

DRsp Nr. 2019/3512

Abwägung der Ausweisung eines serbischen Staatsangehörigen aufgrund der Wiederholungsgefahr von Straftaten wegen Suchtabhängigkeit

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 53 Abs. 1; AufenthG § 53 Abs. 2; EMRK Art. 8; GG Art. 6;

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. Oktober 2016 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf - zuletzt - fünf Jahre (unter der Bedingung der Straf- und Drogenfreiheit) bzw. auf sieben Jahre befristet und seine Abschiebung nach Serbien angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht wurde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.