OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.01.2019
7 D 49/17.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1-2; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange hinsichtlich Beeinträchtigung des an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks durch Zunahme des Verkehrslärms; Angabe der Art der umweltbezogenen Informationen in der Bekanntmachung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2019 - Aktenzeichen 7 D 49/17.NE

DRsp Nr. 2019/6216

Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange hinsichtlich Beeinträchtigung des an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks durch Zunahme des Verkehrslärms; Angabe der Art der umweltbezogenen Informationen in der Bekanntmachung

Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Bei einem Verstoß gegen dieses Bekanntmachungserfordernis leidet der Bebauungsplan an einem beachtlichen formellen Mangel und ist regelmäßig unwirksam.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. ... X.-straße in L. ist unwirksam.