Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 EUR festgesetzt.
Die auf den Zulassungsgrund des §
1.
Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
ob ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB in der Form eines Abwägungsdefizits vorliegt, wenn bei einem Ausschluss von Einzelhandel in einem Bebauungsplan die von der Rechtsprechung geforderten Untersuchungen zu den Strukturen des Gebietes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht abgeschlossen sind. |
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