BVerwG - Beschluss vom 23.07.2009
4 BN 28.09
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; GG Art. 14;
Fundstellen:
ZfBR 2009, 686
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 8/08

Abwägungsdefizit bei Ausschluss eines Einzelhandels in einem Bebauungsplan; Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes der Baufreiheit i.R.e. Ausschlusses nicht innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe

BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 4 BN 28.09

DRsp Nr. 2009/21456

Abwägungsdefizit bei Ausschluss eines Einzelhandels in einem Bebauungsplan; Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes der Baufreiheit i.R.e. Ausschlusses nicht innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; GG Art. 14;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

1.

Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,

ob ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB in der Form eines Abwägungsdefizits vorliegt, wenn bei einem Ausschluss von Einzelhandel in einem Bebauungsplan die von der Rechtsprechung geforderten Untersuchungen zu den Strukturen des Gebietes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht abgeschlossen sind.