Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 7 für das Gebiet westlich von Hof Stendorf der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt auf dem Gelände einer (mittlerweile ausgebeuteten) Kiesgrube östlich des Marius-Böger-Weges in Stendorf eine Asphaltmischanlage (Flurstück 8/1 der Flur 3 der Gemarkung Stendorf), für die eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) vom 15. November 2012 existiert. In der Genehmigung heißt es in der Auflage Nr. 2.2.3.1:
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