OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.10.2020
1 KN 13/15
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214; BauGB § 215; BauGB § 3 Abs. 2; GO SH § 22; GO SH § 4 Abs. 3; TA Lärm Nr. 6.7;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 198

Abwägungsergebnis; Bebauungsplan; Befangenheit; Einflussnahme; Mitwirkungsverbot; Zwischenwertbildung; Bebauungsplan Nr. 7 (Gemeinde Kasseedorf)

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 1 KN 13/15

DRsp Nr. 2020/16352

Abwägungsergebnis; Bebauungsplan; Befangenheit; Einflussnahme; Mitwirkungsverbot; Zwischenwertbildung; Bebauungsplan Nr. 7 (Gemeinde Kasseedorf)

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214; BauGB § 215; BauGB § 3 Abs. 2; GO SH § 22; GO SH § 4 Abs. 3; TA Lärm Nr. 6.7;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 7 für das Gebiet westlich von Hof Stendorf der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt auf dem Gelände einer (mittlerweile ausgebeuteten) Kiesgrube östlich des Marius-Böger-Weges in Stendorf eine Asphaltmischanlage (Flurstück 8/1 der Flur 3 der Gemarkung Stendorf), für die eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) vom 15. November 2012 existiert. In der Genehmigung heißt es in der Auflage Nr. 2.2.3.1: