OVG Niedersachsen - Urteil vom 06.10.2022
1 KN 165/20
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2;

abwägungserheblich; Abwägungserheblichkeit; Antragsbefugnis; Verkehrslärm; Verkehrslärmbelastung; Normenkontrollantragsbefugnis bei planbedingter Änderung der Verkehrsführung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.10.2022 - Aktenzeichen 1 KN 165/20

DRsp Nr. 2023/7417

abwägungserheblich; Abwägungserheblichkeit; Antragsbefugnis; Verkehrslärm; Verkehrslärmbelastung; Normenkontrollantragsbefugnis bei planbedingter Änderung der Verkehrsführung

Die Normenkontrollantragsbefugnis für einen außerhalb des Plangebiets wohnenden Antragsteller kann sich auch bei einer Verkehrslärmzunahme von weniger als 2 dB(A) aus der Lage seines Grundstücks im geplanten Ein- und Ausfahrtbereich aus dem Plangebiet ergeben, weil dort mit einer qualitativ unterscheidbaren besonderen Belastung aufgrund der Anfahr- und Bremsgeräusche von Fahrzeugen zu rechnen ist, die das Plangebiet verlassen bzw. in dieses abbiegen wollen.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 "Ehemalige Lüttich-Kaserne".