VGH Bayern - Beschluss vom 08.11.2022
9 NE 22.2048
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;

Abwägungserheblicher Belang des Interesses der Eigentümer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets an der Verschonung von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms; Änderung eines Bebauungsplans im Wege des beschleunigten Verfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 9 NE 22.2048

DRsp Nr. 2022/16679

Abwägungserheblicher Belang des Interesses der Eigentümer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets an der Verschonung von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms; Änderung eines Bebauungsplans im Wege des beschleunigten Verfahrens

Die maßgeblichen Ziele der Innenentwicklung müssen (vornehmlich) im Geltungsbereich des Bebauungsplans erreicht werden. Das gilt auch für "andere Maßnahmen der Innenentwicklung" (BVerwG, B.v. 29.6.2021 - 4 CN 6.19 - juris Rn. 18).

Tenor

I.

Die am 9. August 2022 bekannt gemachte 4. Änderung des Bebauungsplans "Westlich der K**************-Straße" wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die im Wege des beschleunigten Verfahrens ergangene 4. Änderung des Bebauungsplans "Westlich der K**************-Straße". Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehren sie deren Außervollzugsetzung.