VGH Hessen - Urteil vom 26.08.2010
4 C 1726/09.N
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20,25;
Fundstellen:
BauR 2011, 472

Abwägungsfehler bei der Begründung eines ein Sondergebiet Photovoltaikanlage an ein angrenzendes Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans; Erforderlichkeit einer konkreten Betrachtung für die Klärung der Frage des Einflusses eines Mangels im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis

VGH Hessen, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 4 C 1726/09.N

DRsp Nr. 2010/22080

Abwägungsfehler bei der Begründung eines ein Sondergebiet Photovoltaikanlage an ein angrenzendes Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans; Erforderlichkeit einer konkreten Betrachtung für die Klärung der Frage des Einflusses eines Mangels im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis

1. Legt die Begründung eines Bebauungsplans, durch den ein Sondergebiet Photovoltaikanlage festgesetzt wird, im Rahmen der Abwägungsentscheidung hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf ein angrenzendes Wohngebiet die technischen Einzelheiten wie Größe, Höhe und Aufstellwinkel der vorgesehenen Anlage zugrunde, ohne diese Parameter festzusetzen, so kann darin ein Abwägungsfehler liegen, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist.2. Für die Frage, ob ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, ist eine konkrete Betrachtung anzustellen.

Tenor

Die 1. Änderung des Bebauungsplans "Westlich der Wasserwerkstraße" ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.