BVerwG - Beschluss vom 23.11.2022
4 BN 4.22
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; BauGB §§ 214 ff.;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 28/19

Abwägungsmangel (in beachtlicher Weise) in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung von externen Ergänzungsgebieten; Kumulative Bezugnahme der Planbegründung auf externe Ergänzungsgebiete

BVerwG, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 4 BN 4.22

DRsp Nr. 2023/1997

Abwägungsmangel (in beachtlicher Weise) in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung von externen Ergänzungsgebieten; Kumulative Bezugnahme der Planbegründung auf externe Ergänzungsgebiete

1. Es ist geklärt, dass die Gemeinde sich bei einer externen Gliederung darüber klar werden muss, ob und welche geeigneten Baugebiete im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und zukünftig die Funktion von Ergänzungsgebieten übernehmen sollen. Die Eignung eines Ergänzungsgebiets bestimmt sich - wie bei der internen Gliederung - danach, ob ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder mit solchen Emissionskontingenten vorhanden ist, die bei typisierender Betrachtung ausreichend hoch sind, um die nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen und nicht nach § 1 Abs. 5 BauNVO wirksam ausgeschlossenen Nutzungen zu ermöglichen.2. Es ist geklärt, dass Bebauungspläne geltungserhaltend auszulegen sind. Unter mehreren möglichen Auslegungsvarianten ist diejenige zu wählen, die sich als mit höherrangigem Recht vereinbar erweist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette: